Berufsbild des Kunsthändlers

Kunsthandel unterscheidet sich wesentlich von anderer Handelstätigkeit. Als Vermittler von originalen Kunstwerken ist dieser Beruf nicht nur auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern erfüllt ebenso eine kulturelle Aufgabe.

Der Kunsthändler ist also nicht nur Kaufmann, sondern auch Berater. Das Verhältnis zwischen Kunsthändler und Kunstkäufer bedingt somit ein besonders hohes Maß an persönlichem Vertrauen.

Im Gegensatz zu Gebrauchs- und Verbrauchsgütern zeichnen den Kunstgegenstand Eigenschaften aus, die für Laien nicht ohne weiteres erkennbar sind. Für die Vermittlung sind deshalb besondere Kenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung notwendig.

Der Verband, erwartet von den Mitgliedern, dass sie sich der besonderen Verantwortung ihres Berufes bewusst sind und sich dem Berufsbild des Kunsthändlers verpflichtet fühlen, entsprechend den Statuten der Confédération Internationale des Négociants en Oeuvres d’Art CINOA.

Verhaltenskodex für den Handel mit Kunstwerken

In einer Zeit allgemeiner gesetzlicher und administrativer Regulierung sind der Handel mit und das Sammeln von Kunst weiterhin Ausdruck von Individualismus und stellen einen wichtigen Teil unserer Kultur dar. Dies sollte nicht durch Überregulierung und exzessive Verbote bedroht werden. Stattdessen sollte sich jeder Kunsthändler der Ziele der einschlägigen Gesetze bewußt sein und diese durch Selbstbeschränkung unterstützen sowie die Prinzipien eines fairen und ehrenhaften kaufmännischen Handels beachten.

Insbesondere im Hinblick auf die weltweite Besorgnis über den Verkehr mit gestohlenen Antiquitäten und Kunstwerken und die illegale Ausfuhr solcher Objekte unterwirft sich der deutsche Kunsthandel im Einklang mit den Richtlinien der Confédération Internationale des Négociants en Oeuvres d’Art CINOA, folgenden Verhaltensnormen:

  1. Die Mitglieder werden alles daransetzen, sich nicht an Import, Export, der Ausstellung, der Schätzung, dem Kauf oder der Übertragung solcher Gegenstände zu beteiligen, bei denen hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass
    1. der Verkäufer nicht zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist, insbesondere der Gegenstand mittels Diebstahls oder in anderer Weise unrechtmäßig gehandelt oder erworben wurde;
    2. ein importierter Gegenstand im Herkunftsland unter Verletzung der dortigen Gesetze erworben oder von dort ausgeführt wurde;
    3. ein importierter Gegenstand unter dubiosen oder rechtswidrigen Umständen aus offiziellen Ausgrabungsstätten erworben wurde oder aus unrechtmäßigen, heimlichen oder nicht genehmigten Ausgrabungen stammt.
  2. Die Mitgliedsfirma die in den Besitz eines Gegenstandes gelangt, von dem jenseits vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden kann, dass er unrechtmäßig aus seinem Herkunftsland exportiert wurde, wird bei einem innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch das Herkunftsland gestellten Rückgabeverlangen bei der Rückgabe dieses Gegenstandes an das Herkunftsland im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitwirken. War die Mitgliedsfirma beim Erwerb dieses Gegenstandes gutgläubig, sollte zwischen den Beteiligten eine ausreichende Entschädigung vereinbart werden.
  3. Die Mitgliedsfirma unterstützt die Ziele der Gesetze zum Schutz bedrohter Lebewesen. Die Mitgliedsfirmen bekräftigen, dass sie nicht mit Kunstgegenständen aus Materialien handeln, die durch die geltenden Artenschutz-Vorschriften geschützt sind.
  4. Die Mitgliedsfirmen sollen sich mit den Möglichkeiten zur Identifizierung gestohlener Güter, wie etwa den einschlägigen Verzeichnissen, vertraut machen und diese Möglichkeiten bei Bedarf nutzen.
  5. Die Mitgliedsfirmen sollen nicht an Transaktionen mitwirken, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dienen.
  6. Die Mitgliedsfirmen sollen sich ihrer beruflichen Verpflichtung bewusst sein sicherzustellen, dass die von ihnen verkauften Gegenstände möglichst genau und in Einklang mit den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie im Bedarfsfall nach Durchführung einschlägiger technologischer Prüfung beschrieben werden.
  7. Die Mitgliedsfirmen sollen die Gewährleistung für die Echtheit der von ihnen verkauften Gegenstände über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab Übergabe übernehmen.

Dieser Kodex soll auf alle Objekte Anwendung finden, die üblicherweise Gegenstand des Marktes für Kunst und Antiquitäten sind. Die angeschlossenen Verbände werden in ihren Statuten die Beachtung dieses Verhaltenskodex zur Bedingung für die Mitgliedschaft machen und Verstöße hiergegen mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ahnden.

So beschlossen auf der Generalversammlung der Confederation Internationale des Negociants en Oeuvres d'Art CINOA am 28. 6. 1996 in Salzburg und am 27. 6. 1997 in Prag.
Sie sind für die Mitglieder des KD verbindlich.

Aufnahmeantrag zum Download (PDF)

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